Allianz Handwerker Services GmbH

Besondere Vertragsbedingungen

Die nachfolgenden Vertragsbedingungen finden Anwendung, soweit durch die Allianz Handwerker Services GmbH Leistungen im Rahmen des Wohnungs- und Hausschutzbrief der Allianz Unternehmensgruppe beauftragt werden.


1. Grundlagen

Neben diesen Bedingungen gelten für die Ausführung der Lieferung und Leistung einschließlich aller notwendigen
Nebenleistungen nachfolgend aufgeführte Unterlagen:
- das Beauftragungsschreiben
- die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Allianz Haus- und Wohnungsschutzbrief (AHWS) Anlage 1
- die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen
- der zum Zeitpunkt der Abnahme geltende Stand der Wissenschaft und Technik, die rechtlichen Bestimmungen z.
B. einer Bauordnung, Verordnungen und Erlasse für die Ausführung von Bauwerken, Bedingungen der Auflagen
der Baugenehmigungsbehörden, die gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften, die Vorschriften der Berufsgenossenschaft,
Sicherheitsvorschriften der Feuerversicherer


2. Rohrreinigungsservice im Notfall

a. Bei einer Beauftragung mit der Erbringung eines Rohrreinigungsservice im Notfall im Rahmen des Haus- und
Wohnungsschutzbriefes der Allianz Unternehmensgruppe werden nachfolgend aufgeführte Leistungen beauftragt:
Die Erbringung eines Rohrreinigungsservice im Notfall, soweit nachfolgend aufgeführte Abflüsse in der versicherte Wohnung des/der Versicherungsnehmers/in der Allianz Unternehmensgruppe verstopft sind:
- Abflussrohre von Bad- und Duschwannen,
- Wasch- und Spülbecken,
- WC´s
- Urinale
- Bidets oder Bodenabläufe
und die vorbenannten Verstopfungen nicht ohne eine fachmännische Behebung beseitigt werden können.
Die vorbenannten Leistungen dürfen nicht auf Kosten der Allianz Handwerker Services GmbH erbracht werden, sofern die Ursache der Rohrverstopfung für die versicherte Person erkennbar außerhalb der versicherten Wohnung liegt oder das Wasser aus den vorbenannten Abflüssen lediglich verlangsamt abläuft.

b. Die Beauftragung der vorbenannten Leistungen im Rahmen des Haus- und Wohnungsschutzbriefes der Allianz Unternehmensgruppe umfasst nur die Erbringung von Leistungen, die im Rahmen des vorbenannten Leistungsumfangs des Haus- und Wohnungsschutzbriefes der Allianz Unternehmensgruppe abgedeckt sind. Die Beauftragung umfasst lediglich die Erbringung von Leistungen mit einem Werklohnumfang bis höchstens 300,00 € brutto. Darüber hinausgehende Leistungen, die nicht vom Haus- und Wohnungsschutzbrief der Allianz Unternehmensgruppe gedeckt sind, werden nicht von der Allianz Handwerker Services GmbH beauftragt und nicht bezahlt. Leistungen, die einen Werklohnbetrag in Höhe von 300,00 € überschreiten oder vom Haus- und Wohnungsschutzbrief der Allianz Unternehmensgruppe nicht gedeckt sind, sind separat von dem/der Versicherungsnehmerin dem Auftragnehmer zu beauftragen, da die Allianz Handwerker Services GmbH seitens ihres Auftraggebers der Allianz Versicherungsgruppe ebenfalls keine Erstattung für
derartige Leistungen erhält.

3. Sanitär-, Installateurservice im Notfall

a. Bei einer Beauftragung mit der Erbringung eines Sanitär- und Installateurservice im Notfall im Rahmen des Haus und Wohnungsschutzbriefes der Allianz Unternehmensgruppe werden nachfolgend aufgeführte Leistungen beauftragt: Die Erbringung eines Sanitärinstallateurservice im Notfall, soweit nachfolgend aufgeführte Defekte an den Sanitäreinrichtungen in der Wohnung des/der Versicherungsnehmers/in der Allianz Unternehmensgruppe aufgetreten
sind.
- Defekt an einer Armatur, einem Boiler, einer WC-Spülung, eines Urinals oder am Haupthahn der versicherten
Wohnung, so dass das Kalt- oder Warmwasser nicht mehr abgestellt werden kann
- aufgrund eines Defekts an einer Armatur, einem Boiler, am WC oder Urinal oder Haupthahn in der versicherten
Wohnung die Kalt- oder Warmwasserversorgung unterbrochen ist.
Die vorbenannten Leistungen dürfen nicht auf Kosten des Auftraggebers ausgeführt werden, sofern der Defekt
durch den Austausch von defekten Dichtungen oder verkalkter Bestandteile oder Zubehör von Armaturen oder
Boilern beseitigt werden kann und soweit der Defekt eine ordentliche Instandhaltung bzw. Wartung der Sanitärinstallationen
in der Wohnung der versicherten Person darstellt.

b. Die Beauftragung umfasst nur die Erbringung von Leistungen, die im Rahmen des vorbenannten Leistungsumfang
des Haus- und Wohnungsschutzbriefes der Allianz Unternehmensgruppe abgedeckt sind. Darüber hinaus umfasst
eine Beauftragung lediglich die Erbringung von Leistungen mit einem Werklohnumfang bis höchstens 300,00 €
brutto. Darüber hinausgehende Leistungen, die nicht vom Haus- und Wohnungsschutzbrief der Allianz Unternehmensgruppe
gedeckt sind, werden nicht vom AG beauftragt und nicht bezahlt. Leistungen, die eine Werklohnbetrag
in Höhe von 300,00 € überschreiten oder vom Haus- und Wohnungsschutzbrief der Allianz Unternehmensgruppe
nicht gedeckt sind, sind separat von dem/der Versicherungsnehmer/in in den AN zu beauftragen, da der
AG seitens des Auftraggebers der Allianz Versicherungsgruppe ebenfalls keine Erstattung für diese Leistungen
erhält.


4. Notheizung

a. Bei einer Beauftragung mit der Erbringung eine Notheizung im Rahmen des Haus- und Wohnungsschutzbriefes
der Allianz Unternehmensgruppe werden nachfolgend aufgeführte Leistungen beauftragt:
Die zur Verfügungsstellung einer Notheizung mit max. 3 elektrischen Leih-Heizgeräten, soweit während der
Heizperiode die Heizanlage in der Wohnung der versicherten Person unvorhergesehen ausfällt und eine Abhilfe
durch den Heizungs-Installateur-Service der Allianz Versicherung Unternehmensgruppe nicht möglich ist.

b. Die Beauftragung umfasst nur die Erbringung von Leistungen, die im Rahmen des vorbenannten Leistungsumfang
des Haus- und Wohnungsschutzbriefes der Allianz Unternehmensgruppe abgedeckt sind. Die Beauftragung umfasst
lediglich die Erbringung von Leistungen mit einen Mietzinsanspruch bis höchstens 300,00 € brutto. Darüber
hinausgehende Leistungen, die nicht vom Haus- und Wohnungsschutzbrief der Allianz Unternehmensgruppe gedeckt
sind, werden nicht vom AG beauftragt und nicht bezahlt. Leistungen, die einen Mietzinsanspruch in Höhe
von 300,00 € überschreiten oder vom Haus- und Wohnungsschutzbrief der Allianz Unternehmensgruppe nicht
gedeckt sind, sind separat von dem/der Versicherungsnehmer/in in den AN zu beauftragen, da der AG seitens des
Auftraggebers der Allianz Versicherungsgruppe ebenfalls keine Erstattung für diese Leistungen erhält.

5. Heizungs-, Installateurservices im Notfall

a. Bei einer Beauftragung mit der Erbringung eines Heizungs-, Installateurservice im Notfall im Rahmen des Hausund
Wohnungsschutzbriefes der Allianz Unternehmensgruppe werden nachfolgend aufgeführte Leistungen beauftragt:
Die Erbringung eines Heizungs-Installateurservice im Notfall, soweit nachfolgend aufgeführte Defekte in der
Wohnung des/der Versicherungsnehmers/in der Allianz Unternehmensgruppe aufgetreten sind:
- aufgrund defekter Thermostatventile die Heizkörper in der versicherten Wohnung nicht in Betrieb genommen
werden können
- aufgrund eines Bruchschadens oder Undichtigkeit die Heizkörper in der versicherten Wohnung repariert
oder ersetzt werden müssen
Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, im Rahmen seiner vorbenannten Beauftragung Behebungen von Defekten
an Heizkesseln sowie an Heizungsrohren durchzuführen.

b. Die Beauftragung umfasst nur die Erbringung von Leistungen, die im Rahmen des vorbenannten Leistungsumfang
des Haus- und Wohnungsschutzbriefes der Allianz Unternehmensgruppe abgedeckt sind. Darüber hinaus umfasst
eine Beauftragung lediglich die Erbringung von Leistungen mit einem Werklohnanspruch bis höchstens 300,00 €
brutto. Darüber hinausgehende Leistungen, die nicht vom Haus- und Wohnungsschutzbrief der Allianz Unternehmensgruppe
gedeckt sind, werden nicht vom AG beauftragt und nicht bezahlt. Leistungen, die eine Mitzinsanspruch
in Höhe von 300,00 € überschreiten oder vom Haus- und Wohnungsschutzbrief der Allianz Unternehmensgruppe
nicht gedeckt sind, sind separat von dem/der Versicherungsnehmer/in in den AN zu beauftragen, da
der AG seitens des Auftraggebers der Allianz Versicherungsgruppe ebenfalls keine Erstattung für diese Leistungen
erhält.


6. Elektro-Installateurservice im Notfall

a. Bei einer Beauftragung mit der Erbringung eines Elektro-Installateurservice im Notfall im Rahmen des Haus- und
Wohnungsschutzbriefes der Allianz Unternehmensgruppe werden nachfolgend aufgeführte Leistungen beauftragt:
Die Erbringung eines Elektro-Installateurservice im Notfall, soweit nachfolgend aufgeführte Defekte an der Elektroinstallation
in der Wohnung des/der Versicherungsnehmers/in der Allianz Unternehmensgruppe aufgetreten
sind:
Defekte an der Elektroinstallation in der versicherten Wohnung des/der Versicherungsnehmers/in
Im Rahmen der vorbenannten Beauftragung ist der AN nicht berechtigt, nachfolgend aufgeführten
Leistungen zu erbringen:
- Die Behebung von Defekten an elektrischen und elektronischen Geräten, wie z. B. Waschmaschinen,
Trockner, Geschirrspülmaschine, Herde sowie Backhöfen einschließlich Dunstabzugshauben, Heizkessel,
Heizungssteuerungsanlagen, Kühlschränke, Tiefkühlgeräte, Lampen, Computer, Telefonanlagen,
Fernsehgeräte, Stereoanlage, Video- und DVD-Playern.
- Die Behebung von Defekten an Stromverbrauchszählern

b. Die Beauftragung umfasst nur die Erbringung von Leistungen, die im Rahmen des vorbenannten Leistungsumfang
des Haus- und Wohnungsschutzbriefes der Allianz Unternehmensgruppe abgedeckt sind. Die Beauftragung umfasst
lediglich die Erbringung von Leistungen mit einem Werklohnanspruch bis höchstens 300,00 € brutto. Darüber
hinausgehende Leistungen, die nicht vom Haus- und Wohnungsschutzbrief der Allianz Unternehmensgruppe
gedeckt sind, werden nicht vom AG beauftragt und nicht bezahlt. Leistungen, die einen Werlohnanspruch in Höhe
von 300,00 € überschreiten oder vom Haus- und Wohnungsschutzbrief der Allianz Unternehmensgruppe nicht
gedeckt sind, sind separat von dem/der Versicherungsnehmer/in in den AN zu beauftragen, da der AG seitens des
Auftraggebers der Allianz Versicherungsgruppe ebenfalls keine Erstattung für diese Leistungen erhält.


7. Vergütung
Die Vergütung durch die für die durch den Auftragnehmer nach den §§ 2 – 6 zu erbringenden Leistungen ergibt sich
aus den Festlegungen des mit dem Auftragnehmer geschlossenen Rahmenwerkleistungsvertrag. Soweit kein entsprechender
Rahmenwerkleistungsvertrag mit dem Auftragnehmer geschlossen wurde, ergibt sich die Höhe der Vergütung
aus dem/der im Auftragsschreiben genannten Stundensatz/Vergütungsabrede.
Für Arbeiten außerhalb der Normalzeit von 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr werden für Stundenlohnarbeiten, soweit keine
andere Abrede zwischen den Parteien getroffen wurde, folgende Zuschläge vergütet:
- Montag – Freitag, 17:00 Uhr – 07:00 Uhr 50 %
- Freitag; 17:00 Uhr – 24:00 Uhr 50 %
- Samstag; 00:00 Uhr – 24:00 Uhr 75 %
- Sonntag; 00:00 Uhr – 24:00 Uhr 85 %
- gesetzl. Feiertage; 00:00 Uhr – 24:00 Uhr 125 %
Die vorbenannten Notdienstzuschläge beziehen sich nur auf Arbeiten, die als Notdienst beauftragt wurden und in die
angegebene Zeiträume fallen. Die Zulage wird entsprechend der nachgewiesenen Einsatzdauer berechnet. Es kann zu
jedem Zeitpunkt nur eine Zulage berechnet werden. Die aufgewendeten Stunden, vor Ort und für die An- und Abfahrt
sind anhand eines detaillierten Stundenlohnzettel nachzuweisen. Es sind nur Lohnkosten und nicht Material-, Geräte-,
Maschinen- oder Fahrzeugkosten zuschlagsberechtigt.


Stand: 01.01.2005

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